Der Gesetzgeber und die Berufsgenossenschaften geben jedem Gewerbetreibenden vor (gleich welches Gewerk), sich um die elektrische Sicherheit in seinem Betrieb zu kümmern, ansonsten wird dies als vorsätzliche und fahrlässige Handlung gewertet.
Die Unfallverhütungsvorschrift BGR500 / BGV A3 fordert die sicherheitstechnische Überprüfung Ihrer Schweißgeräte in regelmäßigen Abständen und nach Instandsetzungen.
Bei Nichtbeachtung dieses Gesetztes drohen Bußgelder, Führungskräfte können in persönliche Haftung genommen werden, die Versicherung verweigert den Schutz, bei Personenschäden wird die gesamte Schweißanlage stillgelegt. So z.B. können u.U. Brandschutzversicherungen eine Haftung ausschließen, wenn ihre Betriebsstätte oder Teile davon durch einen Brand zerstört werden, der von einem nicht geprüften Gerät verursacht wurde!
Weiterhin muss der Eigentümer im Schadensfall den einwandfreien Zustand nach VDE dem Versicherer und der Berufsgenossenschaft nachweisen, ansonsten wird eine Haftung ausgeschlossen, wenn Personen durch ungeprüfte Geräte dauerhaft zu Schaden oder gar zu Tode kommen.
Die DGUV V3 / V4 gibt als Richtwert eine Prüffrist von 12 Monaten vor (auf Baustellen alle 3 Monate).
Bei einer Fehlerquote unter 2 % kann die Prüffrist verlängert werden.
Die Richtwerte gibt die DGUV Vorschrift 3 / 4 vor:
12 Monate in Fertigungsstätten, Werkstätten, Laboren, Küchen, auf Baustellen oder unter ähnlichen Bedingungen
24 Monate in Büro- und Verwaltungsbereichen oder unter ähnlichen Bedingungen
48 Monate für Anlagen und Maschinen
In der Gefährdungsbeurteilung kann eine individuelle Frist festgelegt werden – jedoch sind die Empfehlungen in der Regel ein guter Ausgangspunkt.
Bei der Validierung wird die Stromquelle mit einem externen Lastwiderstand belastet. Dabei wird der Soll- und Istwert von Strom, Spannung und Drahtvorschub protokolliert.
Nach erfolgreicher Prüfung wird das Gerät mit einer Prüfplakette versehen. Ein Kalibrierprotokoll mit Angabe der Soll- und Ist-Werte erstellt, damit Sie die lückenlose Einhaltung der Ihnen auferlegten Anforderungen nachweisen können.
NEIN, Schweißgeräte werden bei einer Wiederholungsprüfung häufig unzureichend bzw. falsch geprüft. Denn die elektrische Wiederholungsprüfung von Schweißstromquellen ist nicht gemäß VDE 0701-0702 (E-Check) durchzuführen, sondern sie hat nach der Norm DIN EN60974-4:2011-10 Lichtbogenschweißeinrichtungen – Teil 4: Inspektion und Prüfung während des Betriebes) zu erfolgen.)